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539 UniGLoU CH-LU

§ 18 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Senat

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§ 18 Universitätsgesetz, UniG · Senat

1. Der Senat ist das gesamtuniversitäre Führungs- und Koordinationsorgan.

2. Er setzt sich zusammen aus

a. der Rektorin oder dem Rektor,

abis. * den Prorektorinnen und Prorektoren,

b. der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät,

c. * der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager sowie

d. * je zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden.

3. ...

4. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren und befasst sich insbesondere mit gesamtuniversitären akademischen Angelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag.

5. Das Nähere über die Zusammensetzung des Senats und seine Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.

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