§ 17 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Rektorin oder Rektor
§ 17 Universitätsgesetz, UniG · Rektorin oder Rektor
1. Die Rektorin oder der Rektor hat die operative und betriebliche Leitung der Universität inne und vertritt die Universität gegen aussen. Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Universitätsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Der Wahlantrag wird in einer Versammlung beschlossen, an der mit Stimmrecht teilnehmen
a. die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlungen,
b. * die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager sowie bis zu zwölf weitere Universitätsangehörige, welche die Studierendenorganisation, die Mittelbauorganisation sowie die Organisation des administrativen und technischen Personals der Universität Luzern vertreten; der Senat bestimmt die Zahl der Vertretungen.
4. ...