§ 16 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Aufgaben und Zuständigkeiten des Universitätsrates
§ 16 Universitätsgesetz, UniG · Aufgaben und Zuständigkeiten des Universitätsrates
1. Der Universitätsrat
a. * beantragt dem Regierungsrat die Erteilung des Leistungsauftrages mit Finanzierungsbeschluss und den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung,
b. * beschliesst auf Antrag des Senats das jährliche Budget und die strategische Reserve für die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre,
c. genehmigt die Jahresrechnung der Universität und das Leitbild der Universität sowie die Leitbilder der einzelnen Fakultäten,
d. erlässt auf Antrag des Senats ein Universitätsstatut,
e. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation der Fakultäten,
f. beschliesst über die Neuerrichtung von Studiengängen,
g. * erlässt auf Antrag des Senats Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
h. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
i. errichtet auf Antrag des Senats Organisationseinheiten oder hebt sie auf,
k. genehmigt die Berufung von Professorinnen und Professoren,
l. gewährleistet das Controlling sowie die Qualität der Universität und verfasst den periodischen Jahresbericht,
m. schliesst im Rahmen seiner Entscheids- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen mit Dritten ab,
n. * bestimmt die von den Forschenden einzuhaltenden Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
2. Das Universitätsstatut und die übrigen Erlasse sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.