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§ 15 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Universitätsrat

Organe der Universität
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§ 15 Universitätsgesetz, UniG · Universitätsrat

1. Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan und das Aufsichtsorgan der Universität.

2. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor der Universität an. Universitätspersonal und Studierende sind nicht wählbar.

3. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen.

4. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Er kann weitere Personen beiziehen und ihnen beratende Stimme einräumen.

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