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539 UniGLoU CH-LU

§ 13 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Weitere Organisationseinheiten

Organisation der Universität
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§ 13 Universitätsgesetz, UniG · Weitere Organisationseinheiten

1. Die zuständigen Organe der Universität können zur Wahrnehmung ihres Leistungsauftrages weitere Organisationseinheiten errichten und deren Zuordnung innerhalb der Universität bestimmen.

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