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539 UniGLoU CH-LU

§ 12 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Institute

Organisation der Universität
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§ 12 Universitätsgesetz, UniG · Institute

1. Institute sind Organisationseinheiten zur Wahrnehmung besonderer Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsaufgaben.

2. Sie werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Eine Zuordnung zu mehreren Fakultäten ist möglich.

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