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UniGLoU
CH-LU
§ 12 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Institute
Organisation der Universität
§ 12 Universitätsgesetz, UniG · Institute
1. Institute sind Organisationseinheiten zur Wahrnehmung besonderer Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsaufgaben.
2. Sie werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Eine Zuordnung zu mehreren Fakultäten ist möglich.