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539 UniGLoU CH-LU

§ 10 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Fakultäten

Organisation der Universität
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§ 10 Universitätsgesetz, UniG · Fakultäten

1. Die Universität besteht aus folgenden Fakultäten

a. * Theologische Fakultät,

b. * Kultur- und sozialwissenschaftliche Fakultät,

c. * Rechtswissenschaftliche Fakultät,

d. * Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

e. * Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin,

f. * Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie.

1bis. Der Regierungsrat schliesst über die Belange der Theologischen Fakultät eine Vereinbarung mit dem Bischof von Basel ab.

2. Die Fakultäten nehmen die Aufgaben der Universität in ihren Wissenschaftsbereichen wahr und sind verantwortlich für die Darstellung und die Koordination der einzelnen Fachbereiche.

3. Die Errichtung und die Schliessung von Fakultäten erfolgen durch Gesetz.

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