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§ 1 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Grundsatz

Allgemeines
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§ 1 Universitätsgesetz, UniG · Grundsatz

1. Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.

2. Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund einer Leistungsvereinbarung autonom im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

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