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UniGLoU
CH-LU
§ 1 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Grundsatz
Allgemeines
§ 1 Universitätsgesetz, UniG · Grundsatz
1. Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.
2. Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund einer Leistungsvereinbarung autonom im Rahmen von Verfassung und Gesetz.