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53 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Entbindung von der Arbeitsleistung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 9 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Entbindung von der Arbeitsleistung

1. Wird der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin nach erfolgter Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden, ist die Besoldung gemäss § 4 auch im Fall eines Ersatzerwerbs vollumfänglich auszurichten.

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