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53 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 8 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Kündigung

1. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Absatz 2 auf das Ende eines Monats schriftlich kündigen.

2. Die Kündigungsfrist beträgt

a. im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr drei Monate,

b. ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.

3. Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis unter Angabe der Gründe jederzeit fristlos aufgelöst werden.

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