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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Ausscheiden aus dem Amt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 7 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Ausscheiden aus dem Amt
1. Bei Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erlischt das Arbeitsverhältnis mit den persönlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen auf den gleichen Zeitpunkt.
2. Für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis erlischt, ist die ordentliche Besoldung auszurichten.