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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Sinngemässe Anwendung des Personalrechts des Staatspersonals
Inhalt des Arbeitsverhältnisses
§ 5 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Sinngemässe Anwendung des Personalrechts des Staatspersonals
1. Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind im übrigen die Regelungen der Personalgesetzgebung für das Staatspersonal, insbesondere die Bestimmungen über Rechte und Pflichten, sinngemäss anwendbar.
2. Keine Anwendung finden die §§ 25 sowie 65-75 des Personalgesetzes.