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53 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Besoldung

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§ 4 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Besoldung

1. Die für die Besoldung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehende Lohnsumme entspricht dem Maximum der Lohnklasse 14 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin setzt nach Anhören der Dienststelle Personal den Anfangslohn sowie die allfälligen jährlichen Erhöhungen fest.

3. Neben dem Lohn werden die Sozialzulagen, inklusive die besondere Sozialzulage, ausgerichtet, wie sie dem Staatspersonal zustehen.

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