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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Aufgaben
Inhalt des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Aufgaben
1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt die Aufgaben der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest und erteilt ihnen die Aufträge.