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53 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Aufgaben

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§ 3 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Aufgaben

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt die Aufgaben der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest und erteilt ihnen die Aufträge.

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