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53 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Vertragsabschluss und Unterstellung

Begründung des Arbeitsverhältnisses
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§ 2 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Vertragsabschluss und Unterstellung

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin schliesst im Namen des Kantons den Vertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab. Er oder sie ist zuständige Behörde für personalrechtliche Entscheide.

2. Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Sie haben keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Administrativ sind sie dem Departementssekretariat zugeordnet.

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