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53 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 11 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1. Die gemäss § 4 Absatz 1 zur Verfügung stehende Lohnsumme kann ganz oder teilweise für die Erteilung von Aufträgen gemäss Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts verwendet werden.

2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Erteilung von Aufträgen.

3. Scheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin aus dem Amt, erlischt der Auftrag.

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