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53 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Abgangsentschädigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 10 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen · Abgangsentschädigung

1. Bei nicht voraussehbarem Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erhält der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin eine Abgangsentschädigung.

2. Die Abgangsentschädigung beträgt einen Viertel eines Jahresgehalts im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ein halbes Jahresgehalt ab dem zehnten Dienstjahr. Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (§ 4).

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