§ 5 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - Zuständige Behörde
§ 5 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · Zuständige Behörde
1. Das Kantonsgericht entscheidet bezüglich der Leiterinnen und Leiter der Gruppen, der Gerichts- und Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten und der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte, der Friedensrichterinnen und -richter, des Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der Konkursbeamtinnen und -beamten über
a. die Einreihung und Festsetzung des Erstlohns,
b. die Bewilligung von Urlaub von mehr als zwei Monaten,
c. die Bewilligung von Weiterbildungsbeiträgen von mehr als 2000 Franken,
d. die Auszahlung von Dienstaltersgeschenken.
2. Die übrigen personalrechtlichen Entscheide treffen
a. das Kantonsgericht für den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise die Leiterinnen und Leiter der Gruppen und die Konkursbeamtinnen und -beamten,
b. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und die Angestellten der Gruppe,
c. die erstinstanzlichen Gerichte, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für ihre Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter und Angestellten,
d. die Gruppe Schlichtungsbehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für die Friedensrichterinnen und -richter und den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht,
e. die Schlichtungsbehörden für ihre Mitglieder und Angestellten,
f. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch für seine oder ihre Angestellten,
g. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter für ihre Angestellten,
h. die Konkursbeamtinnen und -beamten der staatlich geführten Konkursämter für ihre Angestellten.