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52a CH-LU

§ 4 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - Angestellte

Wahlen - Wahlen durch unterstellte Gerichte und Organisationseinheiten
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§ 4 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · Angestellte

1. Die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten wählen ihre übrigen Angestellten.

2. Die Geschäftsleitung der Gruppe erstinstanzliche Gerichte wählt die Mitarbeitenden der zentralen Einsatzgruppe (Pool).

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