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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - Angestellte
Wahlen - Wahlen durch unterstellte Gerichte und Organisationseinheiten
§ 4 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · Angestellte
1. Die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten wählen ihre übrigen Angestellten.
2. Die Geschäftsleitung der Gruppe erstinstanzliche Gerichte wählt die Mitarbeitenden der zentralen Einsatzgruppe (Pool).
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Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer
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