§ 3 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - Weitere Funktionen
§ 3 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · Weitere Funktionen
1. Das Kantonsgericht wählt den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch, die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie die nicht im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.
2. Für die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter steht dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
3. Die im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und -beamten werden vom Kantonsgericht gewählt und abberufen. Die Abberufung erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.