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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - b. Wahlvorschlag
Wahlen - Wahlen durch das Kantonsgericht
§ 2 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · b. Wahlvorschlag
1. Die Gruppen können dem Kantonsgericht einen Vorschlag für die Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Leiters oder ihrer Leiterin einreichen.
2. Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
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Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer
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