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52a CH-LU

§ 1 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes - Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer

Wahlen - Wahlen durch das Kantonsgericht
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§ 1 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes · Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer

1. Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise den Leiter oder die Leiterin der Gruppe auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.

3. Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe Grundbuch wird auf unbestimmte Zeit gewählt.

Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer § 2 Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes →

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