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524 CH-LU

Art. 9 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Meldung und Vorabklärung

Verfahren - Mitarbeitende
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Art. 9 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Meldung und Vorabklärung

1. Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten einer oder eines Mitarbeitenden können alle, insbesondere auch nicht der Hochschule Luzern angehörige Personen, via Vertrauensperson oder direkt bei der oder dem Integritätsbeauftragten Meldung erstatten. Die Meldung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

2. Die oder der Integritätsbeauftragte trifft erste Vorabklärungen. Im Rahmen dieser Vorabklärungen hört sie oder er insbesondere die anzeigende wie auch die beschuldigte Person an.

3. Erhärtet sich der Verdacht, leitet die oder der Integritätsbeauftragte ein Untersuchungsverfahren innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein. Andernfalls schliesst sie oder er die Vorabklärungen ab. Die Entscheidungsinstanz wird schriftlich informiert.

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