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524 CH-LU

Art. 8 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Beratung

Verfahren - Mitarbeitende
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Art. 8 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Beratung

1. Die Departemente der Hochschule Luzern bestimmen je eine Vertrauensperson. Die Vertrauenspersonen stehen Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden für Beratung betreffend wissenschaftliche Integrität zur Verfügung.

2. Die Vertrauenspersonen unternehmen keine Schritte gegen Personen, die im Beratungsgespräch ein eigenes Fehlverhalten offenbaren, sofern nicht ausdrücklich eine Selbstanzeige erstattet wird.

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