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524 CH-LU

Art. 7 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Zuständigkeit

Verfahren - Mitarbeitende
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Art. 7 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Zuständigkeit

1. Die Hochschule Luzern untersucht alle Meldungen, die sich auf wissenschaftliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden im Sinne dieses Reglements beziehen, welches sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Hochschule Luzern ereignet haben soll.

2. Die Hochschule Luzern ist insbesondere nicht zuständig für wissenschaftliches Fehlverhalten,

a. welches sich vor der Tätigkeit an der Hochschule Luzern oder im Hinblick auf die Erlangung eines Abschlusses, Titels oder Prädikats einer anderen Hochschule ereignet haben soll oder

b. über welches bereits ein Verfahren eröffnet wurde oder eine Entscheidung vorliegt.

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