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CH-LU
Art. 6 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Verfahren - Studierende
Art. 6 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
1. Das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Studierender richtet sich nach dem Studienrecht der Hochschule Luzern.