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524 CH-LU

Art. 6 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Verfahren - Studierende
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Art. 6 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

1. Das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Studierender richtet sich nach dem Studienrecht der Hochschule Luzern.

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