Art. 5 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Wissenschaftliches Fehlverhalten
Art. 5 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Wissenschaftliches Fehlverhalten
1. Als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere folgende Handlungen
a. das Erfinden von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen,
b. das vorsätzliche Fälschen von Primärdaten, die vorsätzlich falsche Darstellung und vorsätzlich irreführende Verarbeitung von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen, ebenso der Ausschluss von Primärdaten ohne Deklaration dieser Tatsache und ihrer Gründe,
c. das Nichtbeachten des korrekten Umgangs mit Primärdaten,
d. die Beseitigung aufbewahrter Primärdaten vor Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist aufgrund einschlägiger Rechtsgrundlagen, nach Einsichtsbegehren Dritter oder während eines laufenden Ermittlungsverfahrens,
e. die Weigerung, gebührend legitimierten Dritten Einsicht in die Primärdaten zu gewähren,
f. das Verschweigen von Datenquellen,
g. das Unterlassen der Offenlegung von Interessenbindungen,
h. das Kopieren von Primär- und anderen Daten ohne Zustimmung der oder des zuständigen Projektleiters (Datenpiraterie),
i. die Sabotage der (Forschungs-)Arbeit anderer Personen inner- oder ausserhalb der eigenen Arbeits- beziehungsweise Forschungsgruppe, namentlich durch die gezielte Beseitigung oder das Unbrauchbarmachen von Arbeits- beziehungsweise Forschungsmaterial, Geräten oder Primärdaten oder anderen Aufzeichnungen,
j. die Verletzung von Diskretionspflichten,
k. die Veröffentlichung fremder Arbeitsergebnisse, Erkenntnisse oder Ideen unter eigenem Namen (Plagiat),
l. das Anführen von Meinungen, Thesen und Ähnlichem, ohne den Ursprung offenzulegen,
m. das Beanspruchen der Autorschaft, ohne zur Arbeit einen wesentlichen Beitrag geleistet zu haben,
n. das Verschweigen und die wissentliche Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche Beiträge geleistet haben,
o. die wissentliche Erwähnung einer Person als Mitautor, die keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat,
p. Falschzitate aus bestehenden oder angeblichen Arbeiten Dritter,
q. unrichtige Angaben über den Publikationsstatus eigener Arbeiten.