Art. 3 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Qualität in der Lehre und Forschung
Art. 3 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Qualität in der Lehre und Forschung
1. Qualität in der Lehre und Forschung soll Priorität haben vor quantitativen Aspekten. Originalität der Fragestellung, Bedeutung der Schlussfolgerungen, Genauigkeit der Primärdaten und die Zuverlässigkeit der Befunde sind grundsätzlich höher zu werten als das schnelle Ergebnis und die Anzahl von Publikationen.
2. Wissenschaftliche Arbeiten in der Lehre und Forschung müssen sorgfältig geplant und durchgeführt werden
a. Die Primärdaten müssen vollständig, klar und genau dokumentiert werden. Der leichte Zugang für alle berechtigten Personen während der für das Projekt vorgesehenen Dauer ist sicherzustellen.
b. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan und allfällige spätere Änderungen sind schriftlich und auch für Dritte, welche die Ergebnisse überprüfen, klar verständlich festzuhalten. Die Methodik muss vollständig nachvollziehbar und genau dokumentiert werden.
c. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan gibt zudem Aufschluss über die für das Projekt verantwortlichen Personen, die Finanzierung, die Finanzquellen und die Behandlung von Primärdaten sowie über eine allfällige Beteiligung eines Sponsors.
d. Die Freiheit der Lehrenden und Forschenden muss auch von Forschungsförderern, Sponsoren und externen Auftraggebern respektiert werden. Interessenkonflikte sind offenzulegen.