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524 CH-LU

Art. 2 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Auslegung des Reglements

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Art. 2 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Auslegung des Reglements

1. Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen ist den besonderen Aspekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Grundlagenforschung im fachhochschulischen Umfeld gebührend Rechnung zu tragen.

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