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524 CH-LU

Art. 17 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Anwendbares Recht

Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
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Art. 17 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Anwendbares Recht

1. Sofern die Hochschule Luzern keine besonderen Regelungen trifft, richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

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