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524 CH-LU

Art. 16 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unschuldsvermutung

Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
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Art. 16 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unschuldsvermutung

1. Für die beschuldigte Person gilt während des gesamten Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung.

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