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Art. 16 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unschuldsvermutung
Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 16 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unschuldsvermutung
1. Für die beschuldigte Person gilt während des gesamten Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung.