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Art. 15 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unabhängigkeit
Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 15 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unabhängigkeit
1. Am Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten als befangen erscheinen. Zu vermeiden ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern jeder Anschein von Befangenheit.
2. Der angeschuldigten Person wird zu Beginn des Verfahrens die personelle Zusammensetzung der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Es steht ihr offen, befangene Personen abzulehnen. Ist dieses Begehren berechtigt, wird eine Neubesetzung angeordnet.