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CH-LU
Art. 14 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Schutz vor Benachteiligungen
Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 14 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Schutz vor Benachteiligungen
1. Die Hochschule Luzern sorgt für den Schutz der anzeigenden Person, insbesondere wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.