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524 CH-LU

Art. 14 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Schutz vor Benachteiligungen

Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
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Art. 14 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Schutz vor Benachteiligungen

1. Die Hochschule Luzern sorgt für den Schutz der anzeigenden Person, insbesondere wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

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