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Art. 13 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Vertraulichkeit
Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 13 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Vertraulichkeit
1. Für alle am Verfahren Beteiligten gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit; dies gilt insbesondere für die anzeigende Person.