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Art. 12 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Schriftlichkeit
Verfahren - Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 12 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Schriftlichkeit
1. Im Untersuchungsverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit. Es wird ein Protokoll geführt.