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Art. 11 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Entscheidung
Verfahren - Mitarbeitende
Art. 11 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Entscheidung
1. Die Entscheidungsinstanz ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Departementes, bei welchem die Person, gegen welche die Untersuchung eingeleitet wurde, hauptsächlich tätig ist.
2. Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen der oder des Integritätsbeauftragten zu treffen. Der Entscheid ist zu begründen, den Verfahrensbeteiligten zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3. Der Entscheid kann Grundlage für personalrechtliche Konsequenzen bilden. Diesbezüglich sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren.