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Art. 10 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Untersuchungsverfahren

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Art. 10 Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Untersuchungsverfahren

1. Die Rektorin oder der Rektor wählt die oder den Integritätsbeauftragten. Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Untersuchungsverfahren.

2. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör, das heisst, sie kann sich zu den Beschuldigungen äussern, Beweismittel einreichen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen beantragen. Sie hat Anspruch auf Akteneinsicht.

3. Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Sie wird von der oder dem Integritätsbeauftragten darauf hingewiesen.

4. Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens an die Entscheidungsinstanz weiter.

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