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522 CH-LU

Art. 9 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Direktorin oder Direktor

Zuständigkeiten
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Art. 9 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes trägt unter Vorbehalt anderer im Fachhochschulrecht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die an ihrem oder seinem Departement angebotenen Weiterbildungen. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben

a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Weiterbildung,

b. * Entscheid SAS-, CAS- und DAS-Programme sowie Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,

c. Entscheid über die Erteilung der Diplome,

d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Weiterbildung.

2. Sie oder er legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb ihres oder seines Departementes fest.

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