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522 CH-LU

Art. 8 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Ressortkonferenz Weiterbildung

Zuständigkeiten
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Art. 8 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Ressortkonferenz Weiterbildung

1. Die Ressortkonferenz Weiterbildung setzt sich aus den Weiterbildungsverantwortlichen der Departemente der Hochschule Luzern zusammen. Sie wird geleitet von einem Mitglied der Hochschulleitung, welches für das Ressort Weiterbildung zuständig ist. Die Ressortkonferenz

a. * beurteilt die Konzepte für neue MAS-Programme zuhanden der Hochschulleitung,

abis. * nimmt Stellung zu Konzepten neuer DAS- und CAS-Programme zuhanden der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors,

ater. * informiert sich gegenseitig über neue SAS-Programme,

b. kann departementsübergreifende Weiterbildungsangebote initiieren,

c. setzt Qualitätsstandards fest und unterstützt deren Umsetzung.

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