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CH-LU
Art. 37 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Einspracheverfahren
Art. 37 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verfahrenskosten und Parteientschädigung
1. Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibgebühr) erhoben.
2. Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.