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522 CH-LU

Art. 37 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Einspracheverfahren
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Art. 37 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verfahrenskosten und Parteientschädigung

1. Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibgebühr) erhoben.

2. Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.

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