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522 CH-LU

Art. 36 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung

Einspracheverfahren
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Art. 36 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung

1. Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren als gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.

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