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CH-LU
Art. 35 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einspracheentscheid
Einspracheverfahren
Art. 35 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einspracheentscheid
1. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Teilnehmenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Teilnehmenden abändern.
2. Der Entscheid ist der oder dem Teilnehmenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
3. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.