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Art. 29 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einspracheinstanz
Einspracheverfahren
Art. 29 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einspracheinstanz
1. Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Weiterbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.
2. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.