Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522 CH-LU

Art. 29 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einspracheinstanz

Einspracheverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einspracheinstanz

1. Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Weiterbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.

2. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.

← Art. 28 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 30 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →