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CH-LU
Art. 28 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Begriff
Einspracheverfahren
Art. 28 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Begriff
1. Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.
2. Die Einsprache im Sinne dieser Ordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
3. Das Einspracheverfahren findet nur Anwendung auf MAS-, DAS-, CAS- und SAS-Programme.