Art. 26 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unredlichkeiten
Art. 26 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unredlichkeiten
1. Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.
2. Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung und Verfassung von Arbeiten, Herstellung und Benutzung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis für «nicht bestanden» erklärt oder die Zulassung widerrufen.
3. Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend aberkennen.
4. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.