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Art. 25 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Titel und Titelschutz

Weiterbildungsangebote - Programme
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Art. 25 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Titel und Titelschutz

1. Die verliehenen Titel lauten

a. * für ein MAS-Programm

1. «Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder

2. «Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: MBA Hochschule Luzern/FHZ) oder

3. «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ),

b. für ein DAS-Programm «Diploma of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ),

c. * für ein CAS-Programm «Certificate of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/FHZ),

d. * für ein SAS-Programm «Short Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: SAS Hochschule Luzern/FHZ).

2. Wer einen dieser geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende Weiterbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

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