Art. 24 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Urkunde und Urkundenzusatz
Art. 24 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Urkunde und Urkundenzusatz
1. Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS-, DAS-, CAS- oder SAS-Programms erhalten
a. eine Urkunde sowie
b. einen Urkundenzusatz.
2. ...
3. Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Programmabschluss.
4. Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Programmabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module.
5. Die MAS-Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Luzern, von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet.
6. Die DAS-, CAS- und SAS-Urkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet.
7. Bei MAS-, DAS- und CAS-Kooperationsprogrammen unterschreiben zudem innerhalb der Hochschule Luzern die Direktorinnen und Direktoren der an der Kooperation beteiligten Departemente die MAS-Urkunden.
8. Die Absolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten eine Teilnahmebestätigung mit oder ohne Auflistung von Leistungsnachweisen. Diese wird von den jeweiligen Angebotsverantwortlichen unterzeichnet.