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522 CH-LU

Art. 22 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - CAS-Programm

Weiterbildungsangebote - Programme
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Art. 22 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · CAS-Programm

1. Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.

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