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CH-LU
Art. 22 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - CAS-Programm
Weiterbildungsangebote - Programme
Art. 22 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · CAS-Programm
1. Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.