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522 CH-LU

Art. 20 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - MAS-Programm

Weiterbildungsangebote - Programme
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Art. 20 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · MAS-Programm

1. Während eines MAS-Programms sind mindestens 60 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.

2. Das MAS-Programm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei bei künstlerischen MAS-Programmen in den Studienreglementen andere adäquate Abschlussarbeiten definiert werden können.

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