Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522 CH-LU

Art. 2 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Struktur der Weiterbildung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Struktur der Weiterbildung

1. Die Weiterbildungsangebote an der Hochschule Luzern sind wie folgt gegliedert

a. Master of Advanced Studies (MAS)-Programme,

b. Diploma of Advanced Studies (DAS)-Programme,

c. Certificate of Advanced Studies (CAS)-Programme und

d. * Kurzprogramme (Short Advanced Studies [SAS]-Programme und andere Formate [Weiterbildungskurse, Fachkurse, Seminare usw.]).

2. Die Weiterbildungsangebote sind in der Regel berufsbegleitende Bildungsangebote.

← Art. 1 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 3 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →